„Merkantil“ bedeutet „kaufmännisch“

Der Minderwert ist im Haftpflichtrecht der geringere Wert, den der Markt einer beschädigten Sache (merkantiler Minderwert) nach ihrer Reparatur über den wegen nicht behebbarer Mängel verbliebenen technischen Minderwert hinaus bereits wegen des Risikos verborgener Mängel gegenüber einer vergleichbaren unbeschädigten Sache beimisst. Er wird vor allem im Zusammenhang mit der Regulierung von Unfallschäden bei Kraftfahrzeugen verwendet. In der Umgangssprache ist häufig von Wertminderung die Rede, obwohl hierunter ein anderer Sachverhalt zu verstehen ist.

Der Minderwert ist ein fiktiver Wert. Er soll berücksichtigen, dass ein Kraftfahrzeug nach einer unfallbedingten Reparatur als sogenanntes Unfallfahrzeug einen geringeren Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt hat als ein unfallfreies Fahrzeug. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind der technische und der merkantile Minderwert zu unterscheiden und der Schadensumfang sowie das Fahrzeugalter zu berücksichtigen.

Verliert ein Fahrzeug durch eine Reparatur die Qualität der Vorschadensfreiheit, sinkt sein Marktwert im Vergleich zu einem vorschadensfreien Fahrzeug. Von älteren, länger im Betrieb stehenden Fahrzeugen erwartet der durchschnittliche Käufer nicht mehr, dass sie vorschadensfrei sind, das rechtlich zu bewertende „Misstrauen und Unbehagen“ potenzieller Käufer ist dann nicht mehr gegeben. Wertminderungsempfindliche Käufer meiden ältere Fahrzeuge nach mehreren Besitzern. Die Schätzung des Minderwerts erfolgt meist rechnerunterstützt.

Den Rechtsbegriff des Minderwerts gibt es im Schadensersatzrecht des BGB. Im Regelfall geht § 249 Abs. 1 BGB davon aus, dass der Schädiger den Schaden an einer Sache durch deren fachgerechte Reparatur vollständig zu beseitigen hat (Naturalrestitution). Dennoch kann es vorkommen, dass der Verkehrswert einer ordnungsgemäß reparierten Sache geringer ist als der einer unbeschädigten Sache. Das kommt insbesondere bei Kraftfahrzeugen zum Ausdruck, bei denen der Verkehrswert eines „Unfallwagens“ geringer ist als der eines vergleichbaren unfallfrei gefahrenen. Führt auch eine teilweise Unmöglichkeit oderUnzumutbarkeit nicht zu einer vollständigen Schadensbeseitigung, so kann der Geschädigte den Ersatz des merkantilen und/oder technischen Minderwerts verlangen.

  • Ein merkantiler Minderwert ist anzunehmen, wenn ein potenzieller Käufer einer reparierten Sache wegen des Verdachts verborgen gebliebener Mängel oder wegen der Sorge um Spätfolgen aus der Beschädigung oder aus den Reparaturarbeiten einen Abschlag vom Kaufpreis verlangen kann.[1] Er beruht darauf, dass eine beschädigte Sache Mängel von einigem Gewicht aufweist, die trotz einwandfreier Reparatur vom Markt geringer bewertet wird als eine mangelfreie.[2] Dieser merkantile Minderwert wird nach § 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB durch einen Zuschlag zu den Reparaturkosten ausgeglichen.
  • Ein technischer Minderwert liegt vor, wenn auch eine fachgerecht durchgeführte Reparatur nicht zu einer vollständigen Beseitigung des Schadens führt oder wenn der Geschädigte sich infolge seiner Schadensminderungspflicht mit einer nicht perfekten Schadensbehebung zufriedengeben muss (§ 251 Abs. 1 Alt. 2 BGB). Aus § 254 Abs. 2 BGB kann sich im Einzelfall die Verpflichtung des Geschädigten ergeben, sich mit einer mangelhaften Reparatur zufriedenzugeben, weil eine einwandfreie Reparatur unverhältnismäßig mehr kosten würde. Es kann dann eine durch die erkennbare Ungleichmäßigkeit verursachte Wertminderung verbleiben. Nach § 249 Abs. 1 BGB hat der Geschädigte aber ein Recht auf völlige Wiederherstellung, so dass er in solchen Fällen wenigstens die verbliebene Wertminderung, die auch im gesunkenen Verkaufswert des Fahrzeugs ihren Niederschlag findet, ersetzt werden kann.

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