Verkehrsstrafrecht Unfallgutachten
Sachverständige rekonstruieren den Unfallhergang
Kommt es zu einem Verkehrsunfall mit verletzten Personen oder sogar an den Unfallfolgen verstorbenen Personen, so wird im Auftrag der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Sachverständiger beauftragt.
In diesem Fall ist es ratsam ein eigenes Gutachten zu beauftragen.
Es ist gleichfalls möglich, dass das Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, das im Auftrag der Staatsanwaltschaft erstattete Gutachten ist im Wesentlichen zutreffend. Allerdings kann der Privatgutachter Schwachstellen aufzeigen. In derartigen Fällen wird man sich auf die Schwachstellen des Gutachtens in der Hauptverhandlung konzentrieren.
Der Beschuldigte hat gemäß § 219 StPO die Möglichkeit, einen von ihm benannten Sachverständigen gemäß § 220 StPO selbst zu laden. Die Ladung ist auf dem in § 38 StPO vorgeschriebenen Weg – also mit Hilfe des Gerichtsvollziehers – zu bewirken. Wenn der Beschuldigte nun einen entsprechenden Beweisantrag stellt, ist das Gericht grundsätzlich verpflichtet, den Sachverständigen anzuhören.