Wird ein Gerichtsgutachten beauftragt sind in der Regel alle außergerichtlichen Bemühungen hinsichtlich einer Einigung gescheitert,  und der Streit wird über ein Gericht ausgetragen.

Auf Antrag einer Partei beauftragt das Gericht und nicht die streitenden Parteien einen Gutachter, um die streitgegenständlichen Fragen zu beantworten. Natürlich hat auch beim Gerichtsgutachten die Formulierung der Fragen einen großen Einfluss auf das Spektrum der möglichen Antworten. Deshalb sind die Parteien gut beraten, die Fragestellung an das Gericht gründlich zu hinterfragen, ob sie für die Erreichung des Klageziels oder der Klageabwehr geeignet ist. Der Sachverständige hat sich bei der Gutachtenerstellung streng an die Fragestellung, den sogenannten Beweisbeschluss, zu halten. Bei Gerichtsgutachten werden die beteiligten Parteien sowie deren Rechtsanwälte zum Ortstermin eingeladen.

Sie sind nicht verpflichtet auf die Auswahl eines Sachverständigen durch das Gericht abzuwarten.

Gerichtsgutachter können bei kleineren Unfallschäden nicht kurzfristig ein Gutachten erstellen.

Auch das Gericht ist ihnen über den Vorschlag eines Sachverständigen dankbar.

Zivilrecht

In zivilrechtlichen Angelegenheiten ist es ratsam einen qualifizierten Sachverständigen vorzuschlagen und zudem den Antrag nach § 404 (5) ZPO auf Parteieneinigung der Sachverständigenauswahl zu treffen. Im Fall der Parteieneinigung wird das Gericht nicht selbst über einen Sachverständigen entscheiden.

Damit sichern sie auch die Qualität des Gutachtens und sorgen für einen schnellen Verfahrensgang in Form der Prozessoptimierung.

Die Parteieneinigung der Sachverständigenauswahl im Zivilprozeß beschleunigt nicht nur das Verfahren, sondern beeinflusst auch die Prozessführung. Insbesondere Plausibilitätsprüfungen von Zeugenaussagen im Zivilprozess werden seltener mit Befangenheitsanträgen der Gegenseite gegen argumentiert. Es kommt im späteren Verfahrensablauf zu weniger Nachträgen und Erläuterungen des Sachverständigen, da aufgrund der qualifizierten Vorauswahl des Sachverständigen der Sachverständige zielgerichtet zu den juristischen Fragestellungen ausgewählt wurde.

Gerichtsgutachter werden aus einer Sachverständigenliste des Gerichtes ausgewählt. Die Fachgebietbeschreibung der Bestellung kann von der Qualifizierung des Sachverständigen abweichen. Zwar muss der Sachverständige die Beauftragung durch das Gericht in seinem Fachgebiet prüfen, aber die Erfahrungen zeigen, das manche bestellte Sachverständige nüchternde Gutachten erstellen, die keinem was nützen und stattdessen noch Fragen aufwerfen. Die Folge sind langwierige weitere Prozesstage zur Bewältigung eines unbrauchbaren Gutachtens oder sogar eine weitere gerichtliche Instanz, um Mängel des Sachverständigengutachtens zu klären.

Im Strafrecht

Im Strafrecht ist generell der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Gutachter abzulehnen und ein Vorschlag eines eigenen Gutachters zu unterbreiten.

bestreitet mein Mandant die ihm zur Last gelegte Tat. Er wird allein durch ???? belastet. Sonstige Zeugen sind für das angebliche Tatgeschehen nicht vorhanden. Sollte der dringende Tatverdacht weiter allein auf diese Aussage gestützt werden, liegt es nahe, mit der Frage der Glaubwürdigkeit des ?????? einen zur Beurteilung besonders befähigten Sachverständigen zu befassen. Wenn auch die Staatsanwaltschaft dies erwägt, bitte ich mir als Verteidiger Gelegenheit zu geben, vor der Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen. Ich werde einen geeigneten Sachverständigen vorschlagen. Auf Nr. 70 Abs. 1 RiStBV weise ich ausdrücklich hin. Würde mir keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, wären das Gebot der Waffengleichheit, des rechtlichen Gehörs sowie der Fair-Trial-Grundsatz verletzt. Dies würde ich im weiteren Verfahren rügen.

Entsprechendes gilt, wenn sich der dringende Tatverdacht erhärten sollte und sich deswegen die Frage nach der Schuldfähigkeit meines Mandanten und eines dazu etwaig einzuholenden Sachverständigengutachtens stellen sollte.