Als Autofahrer ist man stets der Gefahr eines Verkehrsunfalls ausgesetzt, auch wenn man ihn nicht selbst verursacht. Umso wichtiger ist es, genau darüber Bescheid zu wissen, wie man sich aus rechtlicher Sicht nach einem Verkehrsunfall verhalten sollte.

1. Halten Sie an, sichern Sie den Verkehr und – bei Bagatellschäden – räumen Sie unverzüglich die Straße. Zwar ist dies nicht elementar für Ihren eigenen Prozess. Diese Pflichten resultieren jedoch aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StVO und ein Verstoß hiergegen kann gem. § 49 Abs. 1 Nr. 29 StVO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

2. Notieren Sie sich Namen und Anschrift des Unfallgegners. Lassen Sie sich Führerschein und Fahrzeugschein zeigen. Ist bei mehreren Beteiligten nicht offensichtlich, wer gefahren ist, fragen Sie auch danach. Zur Angabe dieser Daten ist jeder Unfallbeteiligte, also auch Sie, gem. § 34 Abs.1 Nr. 5 und 6 StVO verpflichtet. Notieren Sie sich ferner das Kennzeichen des Fahrzeugs, die Marke und den Typ. Fragen Sie nach der Haftpflichtversicherung, § 34 Abs. 1 Nr. 5b StVO.

3. Stellen Sie den Schaden fest. Nicht nur bei Ihnen, sondern auch beim Unfallgegner. Am besten fotografieren Sie die Unfallstelle von mehreren Seiten (eine Einwegkamera mit Blitz sollte in keinem Handschuhfach fehlen). Sollte ein verkehrsanalytisches Gutachten im Prozess notwendig sein, kann der Gutachter diese Fotos u.U. seiner Bewertung zugrunde legen.

4. Sprechen Sie Passanten an, ob und wie Sie den Unfall gesehen haben. Bitten Sie die Passanten, die etwas gesehen haben, um deren Namen und Anschrift, um Ihnen als Zeuge zur Verfügung zu stehen. Anders als die Unfallbeteiligten sind diese Ihnen jedoch nicht zur Auskunft verpflichtet.

5. Rufen Sie die Polizei, insbesondere wenn die Schuldfrage streitig ist. Sofern der Unfall nicht als Kleinunfall eingestuft wird, wird dieser in der Regel von den Beamten aufgenommen werden. Die Beurteilung der Schuldfrage durch die Polizei ist für den Prozess jedoch irrelevant. Beschuldigt Sie die Polizei einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, machen Sie von Ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch. Das kann Ihnen später in keinem Fall negativ angelastet werden.

6. Lassen Sie sich ein Schuldanerkenntnis unterzeichnen, bzw. ,falls Ihnen eines vorgelegt wird, verweigern Sie in jedem Fall die Unterschrift. Das Schuldanerkenntnis bewirkt die Umkehrung der Beweislast. Dies ist im Prozess nicht zu unterschätzen. Nicht mehr derjenige, der einen Schaden einklagt, muss beweisen, dass der andere Schuld hat, sondern derjenige, der das Schuldanerkenntnis abgegeben hat, muss beweisen, dass das, was im Schuldanerkenntnis steht, nicht stimmt.

7. Rekonstruieren Sie den Unfallhergang und notieren Sie sich insbesondere Ort und Zeit des Unfalls. Fertigen Sie ggf. eine Unfallskizze. Dies müssen Sie natürlich nicht an Ort und Stelle erledigen. Bedenken Sie jedoch, dass die geistige Rekonstruktion des Unfalls ungenauer wird, je später Sie geschieht.

8 Klagen Sie aufgrund des Unfalls über körperliche Beschwerden, zögern Sie nicht, einen Arzt aufzusuchen und sich ein Attest ausstellen zu lassen. Je länger Sie damit warten, desto schwerer wird der Beweis der Ursächlichkeit des Unfalls für Ihre Beschwerden.

9. Die Schadenshöhe können Sie entweder durch einen Kostenvoranschlag oder ein Schadensgutachten eines Kfz-Sachverständigen ermitteln lassen. Die Kosten für das Gutachten hat der Unfallverursacher zu tragen, wenn die Begutachtung notwendig erschien (z.B. um auch nicht offensichtliche Schäden richtig einschätzen zu können; das wird in der Regel bei Schäden ab ca. 1500 € der Fall sein).

10. Suchen Sie einen Rechtsanwalt auf und legen Sie ihm die Daten vor. Die Kosten für die Beauftragung des Rechtsanwalts muss der Unfallsverursacher tragen, selbst wenn er nicht vorher gemahnt worden ist. Aufgrund der vielfältigen rechtlichen Konstrukte wird es in der Regel nur einem Juristen möglichen sein, den entstandenen Schaden, insbesondere unter Berücksichtigung von Nutzungsausfall, Wertminderung, Haushaltsführungsschaden, Gutachterkosten, Auslagenpauschale, etc. vollumfänglich zu beziffern.

Wichtig: Bitte beachten Sie, dass diese Regeln keine Allgemeingültigkeit besitzen. Insbesondere ist verletzten Personen unbedingt und vorrangig Hilfe zu leisten.

Quelle: Völtz, rechtstipps.net, 2005, 314

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