Die Zeugenaussagen widersprechen sich. Die von der Polizei vorgelegten Daten können nicht die nötige Klarheit bringen – eine häufig anzutreffende Konstellation nach Verkehrsunfällen. Nun sind Sachverständige gefragt, die aus den Spuren am Unfallort und den Fahrzeugschäden den Hergang des Unfalls rekonstruieren können.

 

Im Bereich von Baurechtsstreitigkeiten ist es Tradition das der Bauherr bei Mängel einen privaten Sachverständigen beauftragt, der die Mängel feststellt und ein Gutachten erstattet.

Im Verkehrsrecht wird sich immer noch darauf verlassen, das das Gericht ein verkehrsanalytisches (unfallanalytisches) Gutachten veranlasst, da ein Privatgutachten nur ein substantiierter Parteienvortrag ist.

Welche Vorteile hat ein unfallanalytisches (Privat-) Gutachten ?

Zum einen können sie noch im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Einigung mit ihren Gegner erreichen oder sogar ihren Gegner abschrecken, denn meist übersteigt ein Prozessrisiko den eigentlichen Schadenswert. Selbstverständlich kann ein Privatgutachten einem gerichtlich eingeholten Gutachten nachgereicht werden, doch sollte man im Vorfeld wissen, das ein vorher-Gutachten meist mehr Aussagekraft hat, als ein Gutachten welches einen Kollegen seine Fehler aufzeigt und diese verständlich dem Gericht darlegt.

Rechtliche Ausgangspunkt:

Allzu oft bestreitet der Gegner die durch den „privat“ beauftragten Sachverständigen festgestellten verkehrsanalytischen Vorgänge, häufig verbunden mit dem Vorwurf, es handele sich nur um ein „Gefälligkeitsgutachten“. Dann kommt es in aller Regel zu einem gerichtlichen Verfahren.

Wird dann ein gerichtlicher Gutachter bestellt, ist das „Privatgutachten“ – entgegen der landläufigen Meinung vieler Gerichte – jedoch nicht völlig wertlos. Dies hat der BGH (Az.: IV ZR 57/08) erneut klargestellt.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Richter ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar verwerten. Das Gericht darf also ein – bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes – Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun. Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander  zu setzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser „sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent“ erwiesen hat. Vielmehr muss das Gericht, wenn es aufgrund der gegensätzlichen Feststellungen des „Privatgutachtens“ Zweifel an dem gerichtlichen Gutachten hat, ggf. ein neues Gutachten einholen oder einen anderen gerichtlichen Sachverständigen bestellen (vgl. § 412 ZPO).

Fazit: Ein nur von einer Partei vor oder während des Prozesses eingeholtes Privat-Gutachten ist beweisrechtlich keineswegs wertlos und schafft im Vorfeld Klarheit für die Parteien

Daher unsere Tips zum Privatgutachten:

Die Einschaltung eines privaten Sachverständigen kann sehr sinnvoll sein:

Zum einen dann, wenn der Sachverständige einvernehmlich beauftragt wird. Dann sollte in einem (schriftlichen!)Schiedsvertrag vereinbart werden, dass sich beide Parteien dem Gutachterergebnis unterwerfen. Dann kann das Beweisergebnis, das einer Partei nicht passt, kaum noch in einem späteren Gerichtsverfahren angegriffen werden.

Zudem macht ein privates Gutachten dann Sinn, um Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu widerlegen. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass der private Sachverständige in seinem Gegen-Gutachten in für den Richter nachvollziehbarer Weise (!) aufführt, weshalb die Feststellungen in dem gerichtlich eingeholten Gutachten falsch sind.

Außerdem sollte der Auftraggeber überlegen, ob nicht die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens sinnvoller ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Sachverständiger durch das Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird. Das Beweisergebnis kann in einem späteren Prozess kaum noch angegriffen werden und dieses Verfahren ist deutlich billiger, da keine Gerichtskosten (wohl aber Sachverständigen- und Anwaltskosten) entstehen.

Finanzielle Tip:

Dennoch sollte stets überlegt werden, wann einseitig ein privater Sachverständiger beauftragt wird. Auch die teilweise von den Sachverständigen, sehr preiswert angebotenen Prognosen sind innerhalb der Auseinandersetzung sehr hilfreich. Denn selbst wenn der Prozess gewonnen wird, ist das Honorar des privaten Sachverständigen nur bei „unabwendbarer Notwendigkeit“ erstattungsfähig; dies wird selten der Fall sein, so dass selbst bei einem vollen Sieg vor Gericht der Auftraggeber des privaten Sachverständigen auf diesen Kosten (Sachverständigenhonorar) sitzen bleibt.

Ein Privatgutachten ist im weitem preiswerter als der gerichtlich bestellte Sachverständige. Die Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn das verkehrsanalytische Gutachten innerhalb des Prozesses eingeholt wurde und dadurch unabdingbar wurde, weil die Gegenseite fehlerhaft vorträgt.

 

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